Tätigkeitsgebiet // Verlagsrecht
s. auch Urheberrecht
Unter Verlagsrecht wird das Recht verstanden, ein Werk der Literatur oder der Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Es ist somit Bestandteil des Verwertungsrechtes des Urhebers von Sprach- und Musikwerken.
Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Werkschaffenden und einem Verleger werden durch einen so genannten Verlagsvertrag geregelt.
Es gibt Verträge über nur ein einziges Werk oder über eine Vielzahl von Werken, die in einer bestimmten Schaffensperiode entstehen.
Auch gibt es typischerweise Verträge zwischen inländischen und ausländischen Verlegern oder innerhalb eines gemeinsamen Vertragsgebietes
zwischen Co-Verlegern oder dem Verleger und einem Subverleger. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften Anwendung finden,
gilt praktisch absolute Vertragsfreiheit. International haben sich die Verträge sehr angeglichen.
Die Rechte des Komponisten und des Texters sowie des Verlages werden in Deutschland auf Grund eines Wahrnehmungsvertrages von
der GEMA wahrgenommen und auf Grund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften für diese quasi weltweit betreut.
Bislang nimmt die Rechtsprechung an, dass die GEMA deshalb das weltweite Musikrepertoire aufgrund der Monopolstellung verwaltet.