Plegge, Gebauer & Löhr // Rechtsanwälte PartGmbB

Tätigkeitsgebiet // Sortenschutzrecht

Der Sortenschutz schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Als Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann man den Sortenschutz auf Grundlage der Sortenschutzgesetze beim Bundessortenamt oder beim Europäischen Sortenamt in Frankreich beantragen.

Es handelt sich um ein eigenständiges geistiges Eigentumsrecht und nicht um ein Patent. Schutzfähig ist eine Sorte wenn sie folgende Kriterien erfüllt:

  • Neuheit
  • Homogenität
  • Beständigkeit
  • Unterscheidbarkeit
  • eintragbare Sortenbezeichnung
Eine geschützte Sorte darf nur vom Sortenschutzinhaber oder von Lizenznehmern in Form von Vermehrungsmaterial (Pflanzen, Pflanzenteile einschl. Samen) gewerblich vertrieben werden. Nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf es bei der Verwendung der geschützten Sorte zur Züchtung einer neuen Sorte.

Sortenschutz ist ein Schutzrecht, das es dem Züchter ermöglicht, seine Sorte wirtschaftlich zu verwerten, um damit eine Entlohnung seiner (intellektuellen und finanziellen) Vorleistungen zu erhalten. Der Sortenschutz wird deshalb im Gegensatz zum Patentschutz gerade von kleinen und mittleren Unternehmen beantragt.

Der internationale Sortenschutz (UPOV-Abkommen), der auch in der EU und in Deutschland in geltendes Recht umgesetzt wurde, beinhaltet die Möglichkeit, geschützte Sorten ohne Zahlung von Lizenzgebühren zur weiteren Züchtung verwenden zu können. Damit trägt der Sortenschutz auch zum Züchtungsfortschritt und zur Ernährungssicherung in weniger entwickelten Ländern bei.

Ansprechpartner:

André Löhr