Tätigkeitsgebiet // Urheberrecht
Das Urheberrecht ist das eigentumsähnliche Recht des Urhebers (Werkschöpfer) an seinem individuellen geistigen Werk
oder an einem Geschmacksmuster.
Das geistige Werk besteht aus Inhalt, innerer und äußerer Form. Beispiele für geistige Werke sind z.B. eine
musikalische Komposition, ein Theaterstück, ein Gemälde, ein Roman. Darüber hinaus schätzt das Urheberrecht bestimmte andere geistige Leistungen (verwandte Schutzrechte), z.B. Leistungen des ausübenden Künstlers oder des Herstellers von Tonträgern.
Unter einer geistigen Leistung wird das Ergebnis eines individuellen geistigen Einsatzes aufgrund bestimmter
künstlerischer, wissenschaftlicher oder ähnlicher Fähigkeiten verstanden.
Geschmacksmuster sind Muster (in zweidimensionaler Form) oder Modelle (in dreidimensionaler Form), die ästhetisch
wirken und nach dem Geschmacksmustergesetz für den Urheber schutzfähig sind, wenn sie als ein neues und eigentümliches Erzeugnis angesehen werden.
Seinem Inhalt nach umfasst das Urheberrecht folgende Rechtsgebiete:
Urheberpersönlichkeitsrechte
Dazu zählen das Veröffentlichungsrecht, dass Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Verbotsrecht gegen Entstellung.
Verwertungsrechte
Dazu zählen das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht,
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der öffentlichen Zugänglichmachung.
Recht der öffentlichen Wiedergabe
Dazu zählen das Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungs-, Sende- und Wiedergaberecht.
Das Urheberrecht ist ein absolutes, gegen jedermann wirkendes Recht. Es erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, bei anonymen
oder pseudoanonymen Werken 70 Jahre nach Veröffentlichung.
Gegen schuldhaft rechtswidrige Verletzung ist der Urheber strafrechtlich geschützt. Zivilrechtlichen Schutz erhält das Urhebergesetz
dadurch, dass bei schuldhaftem Handeln Schadensersatzansprüche erhoben werden können. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch bei immateriellen Schäden.
Aber auch ohne Verschulden können Haftungsansprüche gegen einen Verwerter beziehungsweise Nutzer bestehen, wenn dieser urheberrechtlich
geschützte Werke unerlaubt nutzt.
Durch vertragliche Vereinbarungen werden Nutzungsrechte eingeräumt. Beispielsweise durch Verlagsverträge, Künstlerverträge,
Bandübernahmeverträge oder Vertriebsverträge.
Rechtsanwalt Rüdiger Plegge hat die Fachanwaltsprüfung für den Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht erfolgreich absolviert.