Tätigkeitsgebiet // Arbeitsrecht
Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie
zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).
Grundlagen
Arbeitsverhältnis
Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis überhaupt erst begründet wird. Der Arbeitsvertrag ist
eingebettet in ein komplexes System arbeitsrechtlicher Regulierungen durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, nationale Gesetze und Verordnungen
sowie durch supranationale EU-Richtlinien und EU-Verordnungen. Auch der Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof
(EuGH) kommt eingeschränkt eine rechtsetzende Funktion zu.
Vertragspartner
Arbeitgeber kann jede natürliche Person und jede juristische Person
sein. Arbeitnehmer ist nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen
zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Allerdings ergeben sich hier zahlreiche
Abgrenzungsprobleme und Differenzierungen. So gelten Auszubildende, Heimarbeiter, Geschäftsführer, Handelsvertreter und freie Mitarbeiter nicht als Arbeitnehmer,
obwohl – teils nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift – bestimmte arbeitsrechtliche Regeln auch auf diese Personengruppen angewandt werden. Zur Zuständigkeit
des Arbeitsgerichtes gehören zum Beispiel auch die Rechtsstreitigkeiten arbeitnehmerähnlicher Personen (§ 5 ArbGG)
Angestellte – Arbeiter
Bei den Arbeitnehmern wird traditionell differenziert zwischen Arbeitern und Angestellten, wobei
den Arbeitern die mehr körperlich geprägte, den Angestellten die geistige und die künstlerische Arbeit zugewiesen war. Diese Differenzierung
führte zu zahlreichen, teils skurrilen, Zuordnungen. Umstritten war zum Beispiel die Stripteasetänzerin (körperliche oder künstlerische Tätigkeit?).
Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist heute rechtlich nur noch von sehr geringer Bedeutung, da alle
wesentlichen arbeitsrechtlichen Unterschiede (gesetzliche Kündigungsfristen, Entgelt, Lohnfortzahlung, sozialversicherungsrechtliche Behandlung etc.)
beseitigt wurden. Lediglich in einigen Tarifverträgen wird noch differenziert (etwa in manchen Branchen bei den Kündigungsfristen – vom Bundesarbeitsgericht
jedenfalls bei kurzen Beschäftigungszeiten meist für zulässig gehalten). Ansonsten gilt heute für Arbeiter und Angestellte gleiches Arbeitsrecht.
Im öffentlichen Dienst wurde die Trennung zwischen Angestellten und Arbeitern durch Ablösung des BAT und der Arbeitertarifverträge durch den TVöD
zum 1. Oktober 2005 beendet. Eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten wird auch im Betriebsverfassungsgesetz nicht mehr vorgenommen.
Der entsprechende § 6 BetrVG ist aufgehoben worden.
Leitende Angestellte
Eine Sondergruppe sind die leitenden Angestellten, die
im Betrieb unterhalb der Ebene des Unternehmers die Führungsfunktionen wahrnehmen. Für sie gelten besondere Regeln im Kündigungsschutz und sie unterfallen
nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, wobei die Definition des Begriffes des “leitenden Angestellten” in diesen beiden Rechtsbereichen unterschiedlich ist.
Die Interessenvertretung der leitenden Angestellten ist der Sprecherausschuss. Dessen Beteiligungsrechte sind im Sprecherausschussgesetz geregelt.
Aushilfsbeschäftigte
Eine weitere Arbeitnehmergruppe sind Aushilfen und geringfügig Beschäftigte (z.B. Studentenjob, Minijob).
Hier gelten entgegen einer weitverbreiteten Überzeugung nahezu keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Sowohl der Kündigungsschutz als auch etwa
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder gesetzlicher Urlaub stehen auch diesen Arbeitnehmern uneingeschränkt zu. Früher übliche Differenzierungen
sind als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz längst beseitigt. Erleichterungen gibt es hier allerdings in steuerlicher und
sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht; arbeitsrechtlich sind zum Beispiel kürzere Kündigungsfristen für Aushilfen zulässig (§ 622 Abs. 5, Zi. 1 BGB).
Das deutsche Arbeitsrecht gliedert sich in folgende Unterbereiche:
- Individualarbeitsrecht
- Arbeitsvertrag
- Zustandekommen
- Pflichten
- des Arbeitgebers
- des Arbeitnehmers
- Störungen
- Beendigung / meist Kündigung
- Kollektives Arbeitsrecht
- Tarifvertragsrecht
- Betriebsverfassungsrecht sowie Personalvertretungsrecht
- Mitbestimmungsrecht (regelt Beteiligung der Arbeitnehmer am Aufsichtsrat)
- Arbeitskampfrecht
- Streik (Warnstreik, Schwerpunktstreik)
- Aussperrung