Die Betreiberin einer Online-Plattform für Fahrzeuge unterließ es im Impressum ihrer Webseite Angaben zum Handelsregister und zur Handelsregisternummer sowie zu ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu machen. Nachdem der Wettbewerber den Händler abgemahnt hatte, gab dieser zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, dem Wettbewerber die Kosten für die Abmahnung zu erstatten. Die eingereichte Klage brachte dem Wettbewerber keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin wies die Klage mit der Begründung ab, dass das Fehlen des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Online-Shops zwar wettbewerbswidrig, aber nicht abmahnfähig sei, es handele sich um einen Bagatell-Verstoß. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seien nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Das sei hier nicht der Fall, da die fehlenden Angaben hier nicht geeignet seien, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck der zu veröffentlichenden Angaben sei es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu brauche er weder die Angaben des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch für die Entscheidung, ob ein Verbraucher mit dem Abgemahnten überhaupt in geschäftlichen Kontakt treten will, seien diese Angaben nicht von Bedeutung.
Das Landgericht Berlin entschied sich damit entgegengesetzt zu anderen vergleichbaren Fällen, über die andere und auch höherer Gerichte bereits entschieden haben. Insbesondere das OLG Hamm lässt es für eine begründete Abmahnung ausreichen, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht angegeben wurde.