Der Notar Rüdiger Plegge ist als Rechtspflegeorgan unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Seine Aufgaben liegen auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Er ist vor allem zuständig für Beurkundungen, wie beispielsweise Grundstückskaufverträge, Grundschuld- und Hypothekenbestellungen, Teilungserklärungen bei Wohnungseigentum, Testamente und Erbverträge, Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Im gesellschaftsrechtlichen Bereich ist er zum Beispiel zuständig für die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen, beispielsweise bei einer GmbH oder einer Kommanditgesellschaft, aber auch bei einer Aktiengesellschaft. In der Amtsausübung ist der Notar unparteiischer und unabhängiger Betreuer der Beteiligten. Bei den Rechtsgeschäften, die er beurkundet, hat der Notar Prüfung- und Belehrungspflichten gegenüber allen Beteiligten hinsichtlich der Rechtslage. Selbstverständlich trifft den Notar die Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber allen Beteiligten. Rüdiger Plegge ist Lehrbeauftragter der Universität Osnabrück.
Die Adam Opel GmbH, die Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke ist, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt, wandte sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, dass ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.
Das zuständige Landgericht hatte eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich auf die von dem Gericht zu treffenden Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Firma Adam Opel GmbH oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Daraufhin hat das Landgericht die unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere vertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und dem Hersteller des Spielzeugmodells aus.
Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt, die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.