Datenschutzerklärung
Wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 11.2.2008 folgendes entschieden:
Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den Gesellschaftern deshalb nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer anderer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens hat zu Schulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ohne dass es erforderlich wäre, dass derartige Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt worden sind.
Aktuelles / News
Berichterstattung über HIV-Erkrankung
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Berichterstattung über ein HIV-bedingtes Ermittlungsverfahren hinzunehmen ist.
mehr >>
Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Künstlersozialversicherung
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts am 18. September 2008 besteht eine Abgabepflicht auf Verwertungshandlungen im Ausland nur dann, wenn die Verwertung auch in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt oder wenigstens eine Verwertungsmöglichkeit im Inland besteht.
mehr >>
Wann ist Tonträger-Sampling zulässig?
Durch Urteil vom 20. November 2008 hat der Bundesgerichtshof zum ersten Mal zum Tonträger-Sampling Stellung bezogen.
mehr >>
Bildveröffentlichungen von Caroline Prinzessin von Hannover unzulässig
Der BGH hat erneut über die Veröffentlichung von Bildern von Caroline Prinzessin von Hannover und Ernst August Prinz von Hannover entschieden.
mehr >>
Abkürzung des Vornamens eines Geschäftsführers einer GmbH
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Abkürzung des Vornamens eines Geschäftsführers der juristischen Person nicht wettbewerbswidrig ist.
mehr >>
<< Zurück
Weiter >>
PGL – Plegge, Gebauer & Löhr
© September 2024