Das Amtsgericht München hat durch Urteil vom 9. Juli 2009 rechtskräftig entschieden, dass die Versendung von Werbe-Mails auch dann eine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn vorher ein Kontakt über eine Internet-Seite oder per E-Mail bestand.
Ein Arzt hatte Werbe-Mails von einem Anbieter erhalten. Eine Geschäftsbeziehung zwischen beiden bestand nicht. Der Arzt ging gerichtlich gegen das Unternehmen vor und verlangte Unterlassung und auch die Übernahme der Anwaltskosten für die vorausgegangene Abmahnung. Die E-Mail-Werbung sei eine unzumutbare Belästigung, denn er sei aus beruflichen Gründen verpflichtet, jede eingehende E-Mail sorgfältig zu lesen. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, die E-Mail sei nicht unaufgefordert zugesandt worden. Es sei eine Autoresponderfunktion auf der Webseite des Unternehmens aktiviert worden. Die Zusendung der Werbung sei also auf das Verhalten des Arztes zurückzuführen. Das Amtsgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Hieraus könne weder ein ausdrückliches noch ein stillschweigendes Einverständnis mit der Werbung gefolgert werden. Da auch nicht aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden konnte, stellte die an den Kläger versandte Werb- E-Mail eine Belästigung dar, die so nicht hingenommen werden musste.