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PGL Plegge, Gebauer & Löhr – Rechtsanwälte PartGmbB

Widukindstraße 19
49477 Ibbenbüren
Telefon: 05451-9652-0
Telefax: 05451-9652-11

info@pgl-law.de

www.pgl-law.de

Rechtsform
Partnerschaftsgesellschaft
Amtsgericht Essen PR2363

Sitz der Gesellschaft:
Ibbenbüren

UST-ID-NR: DE 184116296

Rüdiger Plegge
Rechtsanwalt und Notar

Stefan Gebauer
Rechtsanwalt
André Löhr
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Jeder Rechtsanwalt ist zur Einzelvertretung berechtigt.

Alle Rechtsanwälte und der Notar sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Jeder Rechtsanwalt und der Notar gehören einer Kammer an, die als Aufsichtsbehörde für ihn zuständig ist. Zuständige Aufsichtsbehörde ist für die Rechtsanwälte:

Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm

Für die Rechtsanwälte gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:
  • BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung)
  • BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte)
  • FAO (Fachanwaltsordnung)
  • RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
  • VV (Vergütungsverzeichnis)
  • CCBE-Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union
  • EuRAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de (Berufsregeln) eingesehen werden.

Die Tätigkeit des Notars Rüdiger Plegge richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Amtssitz des Notars ist Ibbenbüren.

Die zuständige Aufsichtsbehörde für den Notar ist:
Präsident des Landgerichts Münster
Am Stadtgraben 10
48143 Münster

Die zuständige Kammer lautet:
Notarkammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm

Für den Notar gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:
  • BNotO (Bundesnotarordnung)
  • BeurkG (Beurkundungsgestz)
  • Richtlinien der Notarkammer
  • DONot (Dienstordnung Notare)
  • KostO (Kostenordnung)
  • CEDN (Europäischer Standeskodex für Notare)
Die Regelungen können bei der Bundesnotarkammer unter www.bnotk.de (Berufsrecht) eingesehen werden.

1. Hinweispflicht nach der ODR-Verordnung
Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@pgl-law.de

2. Hinweispflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Bei Streitigkeiten aus einem Mandatsverhältnis sind wir bereit, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 € ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstraße 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org

Berufshaftpflichtversicherung:
www.allianz.de
Die Partnerschaft mit allen Berufsträgern ist bei der Verursachung von Vermögensschäden versichert bei der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, 10900 Berlin, in gesetzlich vorgeschriebener Höhe.
Räumlicher Geltungsbereich: Der Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung ist Europa.

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung im außereuropäischen Recht oder des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten.

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Aktuelles / News
Unzulässiger Versand von Werbemails

Das Amtsgericht München hat durch Urteil vom 9. Juli 2009 rechtskräftig entschieden, dass die Versendung von Werbe-Mails auch dann eine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn vorher ein Kontakt über eine Internet-Seite oder per E-Mail bestand.

Ein Arzt hatte Werbe-Mails von einem Anbieter erhalten. Eine Geschäftsbeziehung zwischen beiden bestand nicht. Der Arzt ging gerichtlich gegen das Unternehmen vor und verlangte Unterlassung und auch die Übernahme der Anwaltskosten für die vorausgegangene Abmahnung. Die E-Mail-Werbung sei eine unzumutbare Belästigung, denn er sei aus beruflichen Gründen verpflichtet, jede eingehende E-Mail sorgfältig zu lesen. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, die E-Mail sei nicht unaufgefordert zugesandt worden. Es sei eine Autoresponderfunktion auf der Webseite des Unternehmens aktiviert worden. Die Zusendung der Werbung sei also auf das Verhalten des Arztes zurückzuführen. Das Amtsgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Hieraus könne weder ein ausdrückliches noch ein stillschweigendes Einverständnis mit der Werbung gefolgert werden. Da auch nicht aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden konnte, stellte die an den Kläger versandte Werb- E-Mail eine Belästigung dar, die so nicht hingenommen werden musste.

Auch wenn es sich bei den E-Mails um von einem Autoresponder versandte automatische Antwortmails handele, ändere das nichts. Die versandten Mails seien Werbe-E-Mails, da mit ihnen auf das Angebot des Unternehmens aufmerksam gemacht und ein Link zu der von dem Unternehmen betriebenen Webseite übermittelt werde. Ein einmaliger E-Mail Kontakt sei aber nicht ausreichend, eine Einwilligung mit der Zusendung von Werbemails anzunehmen.
Aktuelles / News
Keine Anschlussüberwachung wegen Filesharing
Pflicht zur Überwachung?
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Fehlerhafte Angaben im Impressum
Das Landgericht Berlin hat am 31. August 2010 – Az. 103 O 34/10 – entschieden, dass das Fehlen der Angaben des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Online-Shops zwar wettbewerbswidrig, aber nach Meinung des Gerichts im Bereich der nicht abmahnfähigen Bagatell-Verstöße einzuordnen sei.
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Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung eines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.
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Keine dreidimensionale Marke für LEGO-Steine
Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2009 zu den Aktenzeichen I ZB 53/07 und 55/07über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines LEGO-Steins als Marke entschieden und die zuvor vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt.
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Berichterstattung über HIV-Erkrankung
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Berichterstattung über ein HIV-bedingtes Ermittlungsverfahren hinzunehmen ist.
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Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Künstlersozialversicherung
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts am 18. September 2008 besteht eine Abgabepflicht auf Verwertungshandlungen im Ausland nur dann, wenn die Verwertung auch in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt oder wenigstens eine Verwertungsmöglichkeit im Inland besteht.
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