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Lawyer & notary // Rüdiger Plegge
Year of birth: 1955

1983: Admission to practise as a lawyer at Münster Regional Court

1995: Appointment as a notary

Power of representation at all regional and higher regional courts

Lecturer at Osnabrück University of Applied Sciences

Specialised as a lawyer in the fields of industrial property protection, including trademark law, copyright and media law, competition law

Activity as a notary especially in the fields of real property law, company law, succession to a business and inheritance law

1974: Study of jurisprudence, English and philosophy in Berlin and Münster

1980: First State Examination In Law before the Judicial Examination Board of Hamm Higher Regional Court

1983: Second State Examination In Law before the State Judicial Examination Board of North Rhine-Westphalia in Düsseldorf

Internship at the German-American Chamber of Commerce in Houston/Texas, USA

Various specialist lectures and publications on copyright law, trademark law, licensing law and music law

Memberships: German Lawyers' Association; Hamm Chamber of Lawyers; Hamm Chamber of Notaries; German Association for Industrial Property Protection and Copyright Law e.V.

Foreign languages: English, French
Rüdiger Plegge
Stefan Gebauer
André Löhr
Fields of activity:
Company law
Competition law
Copyright law
Industrial property protection
Inheritance law
Licensing law
Media law
Music law
Publishing law
Registered design law
Trademark law
News
Wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 11.2.2008 folgendes entschieden:

Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den Gesellschaftern deshalb nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer anderer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens hat zu Schulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ohne dass es erforderlich wäre, dass derartige Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt worden sind.
Aktuelles / News
Keine Anschlussüberwachung wegen Filesharing
Pflicht zur Überwachung?
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Fehlerhafte Angaben im Impressum
Das Landgericht Berlin hat am 31. August 2010 – Az. 103 O 34/10 – entschieden, dass das Fehlen der Angaben des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Online-Shops zwar wettbewerbswidrig, aber nach Meinung des Gerichts im Bereich der nicht abmahnfähigen Bagatell-Verstöße einzuordnen sei.
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Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung eines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.
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Unzulässiger Versand von Werbemails
Die Versendung von Werbe-Mails stellt auch dann eine unzumutbare Belästigung dar, wenn vorher ein Kontakt über eine Internet-Seite oder per E-Mail bestand.
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Keine dreidimensionale Marke für LEGO-Steine
Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2009 zu den Aktenzeichen I ZB 53/07 und 55/07über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines LEGO-Steins als Marke entschieden und die zuvor vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt.
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Berichterstattung über HIV-Erkrankung
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Berichterstattung über ein HIV-bedingtes Ermittlungsverfahren hinzunehmen ist.
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Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Künstlersozialversicherung
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts am 18. September 2008 besteht eine Abgabepflicht auf Verwertungshandlungen im Ausland nur dann, wenn die Verwertung auch in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt oder wenigstens eine Verwertungsmöglichkeit im Inland besteht.
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