Geburtsjahr: 1955 1983: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am Landgericht Münster 1995: Ernennung zum Notar Vertretungsberechtigt an allen Landes- und Oberlandesgerichten Lehrbeauftragter der Fachhochschule OsnabrückUniversity of Applied SciencesTätigkeitsschwerpunkte als Rechtsanwalt in den Bereichen Gewerblicher Rechtsschutz einschließlich Markenrecht, Urheber- und Medienrecht, Wettbewerbsrecht Tätigkeit als Notar insbesondere im Bereich des Grundstücksrechts, Gesellschaftsrechts, der Unternehmensnachfolge sowie des Erbrechts. 1974: Studium der Rechtswissenschaft, Anglistik und Philosophie in Berlin und Münster 1980: Erstes juristisches Staatsexamen vor dem Justizprüfungsamt des Oberlandesgerichts Hamm 1983: Zweites Staatsexamen vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf Referendariat bei der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer in Houston/Texas, U.S.A. Diverse Fachvorträge und Veröffentlichungen zu den Themen Urheberrecht, Markenrecht, Lizenzrecht und Musikrecht Mitgliedschaften: Deutscher Anwaltsverein; Rechtsanwaltskammer Hamm; Notarkammer Hamm; Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. Fremdsprachen: Englisch, Französisch
Das Amtsgericht München hat durch Urteil vom 9. Juli 2009 rechtskräftig entschieden, dass die Versendung von Werbe-Mails auch dann eine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn vorher ein Kontakt über eine Internet-Seite oder per E-Mail bestand.
Ein Arzt hatte Werbe-Mails von einem Anbieter erhalten. Eine Geschäftsbeziehung zwischen beiden bestand nicht. Der Arzt ging gerichtlich gegen das Unternehmen vor und verlangte Unterlassung und auch die Übernahme der Anwaltskosten für die vorausgegangene Abmahnung. Die E-Mail-Werbung sei eine unzumutbare Belästigung, denn er sei aus beruflichen Gründen verpflichtet, jede eingehende E-Mail sorgfältig zu lesen. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, die E-Mail sei nicht unaufgefordert zugesandt worden. Es sei eine Autoresponderfunktion auf der Webseite des Unternehmens aktiviert worden. Die Zusendung der Werbung sei also auf das Verhalten des Arztes zurückzuführen. Das Amtsgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Hieraus könne weder ein ausdrückliches noch ein stillschweigendes Einverständnis mit der Werbung gefolgert werden. Da auch nicht aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden konnte, stellte die an den Kläger versandte Werb- E-Mail eine Belästigung dar, die so nicht hingenommen werden musste.