Die Adam Opel GmbH, die Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke ist, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt, wandte sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, dass ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.
Das zuständige Landgericht hatte eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich auf die von dem Gericht zu treffenden Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Firma Adam Opel GmbH oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Daraufhin hat das Landgericht die unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere vertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und dem Hersteller des Spielzeugmodells aus.
Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt, die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.