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Welcome to our website
PGL Plegge, Gebauer & Löhr, lawyers and notary, is a law office with notary’s office which is active all over Germany and also on an international basis in its specialist fields. The lawyer and notary Rüdiger Plegge established his law office in 1983. Stefan Gebauer and André Löhr have been practising as lawyers since 1993.

Our partnership advises and represents medium-sized businesses as well as large enterprises, institutions, self-employed business people and also private individuals. We have years of experience in contractual matters and indeed also in disputes brought before the courts.

The trend towards specialisation is also reflected in our professional development, which is why we have increasingly concentrated on specific specialist fields. Such sectors include industrial property protection, copyright and media law, trademark law, plant varieties protection law, telecommunications law, company law, commercial law, the law of automotive suppliers, banking law and also employment law.

As a law office geared towards business requirements, we provide advice and also undertake representation before the courts in all fields of our specialisms. If we do not cover individual legal fields, then we are able to hand over such briefs to other lawyers, auditors and tax consultants with whom we cooperate.

We furthermore maintain an effective network with management and tax consultants and cultivate cooperation with associations and academic institutions.

The notary’s office, which is run by Rüdiger Plegge, moreover covers all typical fields, such as company law, property and real estate law and inheritance law.

Rüdiger Plegge lectures at the University of Osnabrück.
News
Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung

Die Adam Opel GmbH, die Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke ist, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt, wandte sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, dass ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.

Das zuständige Landgericht hatte eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich auf die von dem Gericht zu treffenden Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Firma Adam Opel GmbH oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

Daraufhin hat das Landgericht die unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere vertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und dem Hersteller des Spielzeugmodells aus.

Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt, die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als - originalgetreue - Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Der Verbraucher sehe darin keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.
Aktuelles / News
Keine Anschlussüberwachung wegen Filesharing
Pflicht zur Überwachung?
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Fehlerhafte Angaben im Impressum
Das Landgericht Berlin hat am 31. August 2010 – Az. 103 O 34/10 – entschieden, dass das Fehlen der Angaben des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Online-Shops zwar wettbewerbswidrig, aber nach Meinung des Gerichts im Bereich der nicht abmahnfähigen Bagatell-Verstöße einzuordnen sei.
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Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung eines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.
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Unzulässiger Versand von Werbemails
Die Versendung von Werbe-Mails stellt auch dann eine unzumutbare Belästigung dar, wenn vorher ein Kontakt über eine Internet-Seite oder per E-Mail bestand.
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Keine dreidimensionale Marke für LEGO-Steine
Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2009 zu den Aktenzeichen I ZB 53/07 und 55/07über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines LEGO-Steins als Marke entschieden und die zuvor vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt.
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Berichterstattung über HIV-Erkrankung
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Berichterstattung über ein HIV-bedingtes Ermittlungsverfahren hinzunehmen ist.
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Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Künstlersozialversicherung
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts am 18. September 2008 besteht eine Abgabepflicht auf Verwertungshandlungen im Ausland nur dann, wenn die Verwertung auch in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt oder wenigstens eine Verwertungsmöglichkeit im Inland besteht.
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