PGL Plegge, Gebauer & Löhr, Rechtsanwälte und Notar ist eine bundesweit und in ihren Fachgebieten auch international tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat. Rechtsanwalt und Notar Rüdiger Plegge gründete seine Rechtsanwaltskanzlei im Jahre 1983. Stefan Gebauer und André Löhr sind als Rechtsanwälte seit dem Jahre 1993 tätig. Rechtsanwalt André Löhr ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.Unsere Sozietät berät und vertritt mittelständische Wirtschaftsunternehmen sowie Großunternehmen, Institutionen, Selbstständige und auch Privatpersonen. Wir verfügen über jahrelange Erfahrungen in vertraglichen Angelegenheiten, aber auch in streitigen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Trend zur Spezialisierung spiegelt sich auch in unserer beruflichen Entwicklung wieder, weshalb wir uns zunehmend auf Tätigkeitsschwerpunkte ausgerichtet haben. Hierzu gehören der Gewerbliche Rechtsschutz, das Urheber- und Medienrecht, das Markenrecht, das Wettbewerbsrecht, das Sortenrecht, das Telekommunikationsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Handelsrecht, das Recht der Automobilzulieferer, das Bankrecht aber auch das Arbeitsrecht. Als wirtschaftlich orientierte Rechtsanwaltskanzlei übernehmen wir die Beratung und auch prozessuale Vertretung in allen Bereichen unserer Fachgebiete. Sollten wir einzelne Rechtsgebiete nicht abdecken, ist für eine Übergabe solcher Mandate an mit uns kooperierende Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und auch Steuerberater gesorgt. Wir unterhalten darüber hinaus ein effektives Netzwerk mit Unternehmens- und Steuerberatern und pflegen eine Zusammenarbeit mit Verbänden und wissenschaftlichen Institutionen. Das Notariat, welches von Rüdiger Plegge bearbeitet wird, deckt darüber hinaus alle typischen Bereiche ab, wie beispielsweise das Gesellschaftsrecht, Grundstücks- und Immobiliarrecht sowie das Erbrecht.
Rüdiger Plegge ist Lehrbeauftragter der Fachhochschule Osnabrück (University of Applied Sciences).
Geklagt hatte die Gruppe "Kraftwerk". Sie machte Ansprüche gegen den Musikproduzenten Moses Pelham geltend, der eine etwa 2 s lange Rhytmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel "Metall auf Metall" entnommen hatte und für den Titel "Nur mir" der Sängerin Sabrina Setlur verwendet hatte. Geltend gemacht wurde ein Anspruch auf Unterlassung, Feststellung zur Schadensersatzpflicht und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung.
Das LG und OLG Hamburg haben die Ansprüche bejaht. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil nun wieder auf.
Das OLG hätte nach Ansicht des BGH im Ergebnis zwar zu Recht angenommen, dass der Produzent in das Tonträgerherstellerrecht eingegriffen habe. Denn die Bestimmung des §§ 85 Abs. 1 UrhrG schützt die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gebe es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers sei deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.
Das OLG habe jedoch versäumt zu prüfen, ob der Bekl. sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung berufen könne, denn nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Danach könne auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbstständig anzusehen sei.
Eine freie Benutzung sei allerdings in zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen:
ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, befähigt und befugt, diese selbst einzuspielen, gäbe es für eine Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Eine freie Benutzung komme ferner nicht in Betracht, wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zu Grunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt, weil der Melodienschutz (§ 24 Abs. 2 UrhG) unantastbar sei. Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob Moses Pelham sich auf das Recht zur freien Benutzung berufen kann.