PGL Plegge, Gebauer & Löhr, Rechtsanwälte und Notar ist eine bundesweit und in ihren Fachgebieten auch international tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat. Rechtsanwalt und Notar Rüdiger Plegge gründete seine Rechtsanwaltskanzlei im Jahre 1983. Stefan Gebauer und André Löhr sind als Rechtsanwälte seit dem Jahre 1993 tätig. Rechtsanwalt André Löhr ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.Unsere Sozietät berät und vertritt mittelständische Wirtschaftsunternehmen sowie Großunternehmen, Institutionen, Selbstständige und auch Privatpersonen. Wir verfügen über jahrelange Erfahrungen in vertraglichen Angelegenheiten, aber auch in streitigen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Trend zur Spezialisierung spiegelt sich auch in unserer beruflichen Entwicklung wieder, weshalb wir uns zunehmend auf Tätigkeitsschwerpunkte ausgerichtet haben. Hierzu gehören der Gewerbliche Rechtsschutz, das Urheber- und Medienrecht, das Markenrecht, das Wettbewerbsrecht, das Sortenrecht, das Telekommunikationsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Handelsrecht, das Recht der Automobilzulieferer, das Bankrecht aber auch das Arbeitsrecht. Als wirtschaftlich orientierte Rechtsanwaltskanzlei übernehmen wir die Beratung und auch prozessuale Vertretung in allen Bereichen unserer Fachgebiete. Sollten wir einzelne Rechtsgebiete nicht abdecken, ist für eine Übergabe solcher Mandate an mit uns kooperierende Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und auch Steuerberater gesorgt. Wir unterhalten darüber hinaus ein effektives Netzwerk mit Unternehmens- und Steuerberatern und pflegen eine Zusammenarbeit mit Verbänden und wissenschaftlichen Institutionen. Das Notariat, welches von Rüdiger Plegge bearbeitet wird, deckt darüber hinaus alle typischen Bereiche ab, wie beispielsweise das Gesellschaftsrecht, Grundstücks- und Immobiliarrecht sowie das Erbrecht.
Rüdiger Plegge ist Lehrbeauftragter der Fachhochschule Osnabrück (University of Applied Sciences).
In einem Beschluss zum Aktenzeichen 5 W 41/08 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass die Abkürzung des Vornamens eines Geschäftsführers der juristischen Person nicht wettbewerbswidrig ist.
Gestritten haben zwei Onlinehändler. Der Kläger argumentierte, die Beklagte GmbH müsse im Internet nach § 312c Abs. 1 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV neben dem Nachnamen des Geschäftsführers auch ausgeschrieben dessen Vornamen angeben und verstoße folglich gegen § 3 UWG. Das Kammergericht bestätigte zwar die Rechtsauffassung des Klägers, dass nach dem Gesetz der Vornamen anzugeben sei. Allerdings sei der Verstoß im Sinne des § 3 UWG nur unerheblich, weshalb eine Abmahnung nicht berechtigt sei.