PGL Plegge, Gebauer & Löhr, Rechtsanwälte und Notar ist eine bundesweit und in ihren Fachgebieten auch international tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat. Rechtsanwalt und Notar Rüdiger Plegge gründete seine Rechtsanwaltskanzlei im Jahre 1983. Stefan Gebauer und André Löhr sind als Rechtsanwälte seit dem Jahre 1993 tätig. Rechtsanwalt André Löhr ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.Unsere Sozietät berät und vertritt mittelständische Wirtschaftsunternehmen sowie Großunternehmen, Institutionen, Selbstständige und auch Privatpersonen. Wir verfügen über jahrelange Erfahrungen in vertraglichen Angelegenheiten, aber auch in streitigen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Trend zur Spezialisierung spiegelt sich auch in unserer beruflichen Entwicklung wieder, weshalb wir uns zunehmend auf Tätigkeitsschwerpunkte ausgerichtet haben. Hierzu gehören der Gewerbliche Rechtsschutz, das Urheber- und Medienrecht, das Markenrecht, das Wettbewerbsrecht, das Sortenrecht, das Telekommunikationsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Handelsrecht, das Recht der Automobilzulieferer, das Bankrecht aber auch das Arbeitsrecht. Als wirtschaftlich orientierte Rechtsanwaltskanzlei übernehmen wir die Beratung und auch prozessuale Vertretung in allen Bereichen unserer Fachgebiete. Sollten wir einzelne Rechtsgebiete nicht abdecken, ist für eine Übergabe solcher Mandate an mit uns kooperierende Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und auch Steuerberater gesorgt. Wir unterhalten darüber hinaus ein effektives Netzwerk mit Unternehmens- und Steuerberatern und pflegen eine Zusammenarbeit mit Verbänden und wissenschaftlichen Institutionen. Das Notariat, welches von Rüdiger Plegge bearbeitet wird, deckt darüber hinaus alle typischen Bereiche ab, wie beispielsweise das Gesellschaftsrecht, Grundstücks- und Immobiliarrecht sowie das Erbrecht.
Rüdiger Plegge ist Lehrbeauftragter der Fachhochschule Osnabrück (University of Applied Sciences).
Die Betreiberin einer Online-Plattform für Fahrzeuge unterließ es im Impressum ihrer Webseite Angaben zum Handelsregister und zur Handelsregisternummer sowie zu ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu machen. Nachdem der Wettbewerber den Händler abgemahnt hatte, gab dieser zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, dem Wettbewerber die Kosten für die Abmahnung zu erstatten. Die eingereichte Klage brachte dem Wettbewerber keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin wies die Klage mit der Begründung ab, dass das Fehlen des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Online-Shops zwar wettbewerbswidrig, aber nicht abmahnfähig sei, es handele sich um einen Bagatell-Verstoß. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seien nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Das sei hier nicht der Fall, da die fehlenden Angaben hier nicht geeignet seien, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck der zu veröffentlichenden Angaben sei es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu brauche er weder die Angaben des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch für die Entscheidung, ob ein Verbraucher mit dem Abgemahnten überhaupt in geschäftlichen Kontakt treten will, seien diese Angaben nicht von Bedeutung.
Das Landgericht Berlin entschied sich damit entgegengesetzt zu anderen vergleichbaren Fällen, über die andere und auch höherer Gerichte bereits entschieden haben. Insbesondere das OLG Hamm lässt es für eine begründete Abmahnung ausreichen, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht angegeben wurde.