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Willkommen auf unserer Website

PGL Plegge, Gebauer & Löhr, Rechtsanwälte und Notar ist eine bundesweit und in ihren Fachgebieten auch international tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat. Rechtsanwalt und Notar Rüdiger Plegge gründete seine Rechtsanwaltskanzlei im Jahre 1983. Stefan Gebauer und André Löhr sind als Rechtsanwälte seit dem Jahre 1993 tätig. Rechtsanwalt André Löhr ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Unsere Sozietät berät und vertritt mittelständische Wirtschaftsunternehmen sowie Großunternehmen, Institutionen, Selbstständige und auch Privatpersonen. Wir verfügen über jahrelange Erfahrungen in vertraglichen Angelegenheiten, aber auch in streitigen gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Der Trend zur Spezialisierung spiegelt sich auch in unserer beruflichen Entwicklung wieder, weshalb wir uns zunehmend auf Tätigkeitsschwerpunkte ausgerichtet haben. Hierzu gehören der Gewerbliche Rechtsschutz, das Urheber- und Medienrecht, das Markenrecht, das Wettbewerbsrecht, das Sortenrecht, das Telekommunikationsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Handelsrecht, das Recht der Automobilzulieferer, das Bankrecht aber auch das Arbeitsrecht.

Als wirtschaftlich orientierte Rechtsanwaltskanzlei übernehmen wir die Beratung und auch prozessuale Vertretung in allen Bereichen unserer Fachgebiete. Sollten wir einzelne Rechtsgebiete nicht abdecken, ist für eine Übergabe solcher Mandate an mit uns kooperierende Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und auch Steuerberater gesorgt.

Wir unterhalten darüber hinaus ein effektives Netzwerk mit Unternehmens- und Steuerberatern und pflegen eine Zusammenarbeit mit Verbänden und wissenschaftlichen Institutionen.

Das Notariat, welches von Rüdiger Plegge bearbeitet wird, deckt darüber hinaus alle typischen Bereiche ab, wie beispielsweise das Gesellschaftsrecht, Grundstücks- und Immobiliarrecht sowie das Erbrecht.

Rüdiger Plegge ist Lehrbeauftragter der Fachhochschule Osnabrück (University of Applied Sciences).

Aktuelles / News
Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung

Die Adam Opel GmbH, die Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke ist, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt, wandte sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, dass ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.

Das zuständige Landgericht hatte eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich auf die von dem Gericht zu treffenden Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Firma Adam Opel GmbH oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

Daraufhin hat das Landgericht die unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaftlichen, insbesondere vertraglichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und dem Hersteller des Spielzeugmodells aus.

Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt, die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als - originalgetreue - Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Der Verbraucher sehe darin keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.
Aktuelles / News
Keine Anschlussüberwachung wegen Filesharing
Pflicht zur Überwachung?
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Fehlerhafte Angaben im Impressum
Das Landgericht Berlin hat am 31. August 2010 – Az. 103 O 34/10 – entschieden, dass das Fehlen der Angaben des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Online-Shops zwar wettbewerbswidrig, aber nach Meinung des Gerichts im Bereich der nicht abmahnfähigen Bagatell-Verstöße einzuordnen sei.
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Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung eines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann.
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Unzulässiger Versand von Werbemails
Die Versendung von Werbe-Mails stellt auch dann eine unzumutbare Belästigung dar, wenn vorher ein Kontakt über eine Internet-Seite oder per E-Mail bestand.
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Keine dreidimensionale Marke für LEGO-Steine
Der Bundesgerichtshof hat am 16. Juli 2009 zu den Aktenzeichen I ZB 53/07 und 55/07über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung eines LEGO-Steins als Marke entschieden und die zuvor vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt.
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Berichterstattung über HIV-Erkrankung
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Berichterstattung über ein HIV-bedingtes Ermittlungsverfahren hinzunehmen ist.
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Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Künstlersozialversicherung
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts am 18. September 2008 besteht eine Abgabepflicht auf Verwertungshandlungen im Ausland nur dann, wenn die Verwertung auch in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt oder wenigstens eine Verwertungsmöglichkeit im Inland besteht.
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